Bundesweites Markenzeichen
Das Jugendrotkreuz hat nunmehr ein bundesweit gültiges Markenzeichen für den
Schulsanitätsdienst.
Ein bundesweites Markenzeichen für den Schulsanitätsdienst ist ein wichtiger
Baustein zur Stärkung der JRK-Schularbeit.
Innerhalb des DRK Ortsverbandes
Stollberg - Lugau gibt es derzeit keinen Schulsanitätsdienst (SSD).
Aber dennoch möchten wir einige wichtige Punkte, was der Schulsanitätsdienst so
macht und was das überhaupt ist ihr vorstellen.
Was ist der Schulsanitätsdienst?
Der Schulsanitätsdienst ist eine Initiative, die vom Jugendrotkreuz
gefördert und unterstützt wird.
Der Schulsanitätsdienst ergänzt und sichert die Erste-Hilfe-Versorgung
an der Schule. Schülerinnen / Schüler, die in Erster Hilfe ausgebildet sind,
stellen im Rahmen des Schulsanitätsdienstes - mit ihren Kooperationslehrerinnen
und Kooperationslehrern - die Erstversorgung im Falle von Unfällen,
Verletzungen, Krankheit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes sicher. Die
Schulsanitäterinnen / Schulsanitäter vertiefen und erweitern ihr Wissen zur
Ersten Hilfe ständig.
In diesem Sinne ist das primäre Ziel des Schulsanitätsdienstes zu
helfen. Damit leistet er einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung von
Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, Selbstbestimmung und
Verantwortungsbewusstsein zu stärken.
Was macht der Schulsanitätsdienst?
Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter leisten, einem Dienstplan
folgend, Erste Hilfe, dokumentiert die Hilfeleistung, ist für die Überprüfung
und Ergänzung der Verbandsmaterialien zuständig, achtet auf Gefahrenquellen in
der Schule und hilft bei ihrer Beseitigung. Er sichert Veranstaltungen der
Schule wie Sportfeste oder Wandertage ab. Kurzum: Er sorgt für mehr Sicherheit
in der Schule.
Wer kann Schulsanitäterin / Schulsanitäter werden?
Alle Schülerinnen und Schüler, die eine Erste - Hilfe - Grundausbildung
(acht Doppelstunden) abgeschlossen haben und sich reif genug für diese
Aufgabe fühlen. Diese kann innerhalb der Schule oder extern beim
örtlichen Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes absolviert werden.
Ein Erste Hilfe - Lehrgang ist in der Regel erst ab dem 14. Lebensjahr
gestattet.
Für jüngere Schülerinnen und Schüler, die eine kindgerechte
Erste-Hilfe-Ausbildung abgeschlossen haben, gibt es die Möglichkeit, als
Juniorhelferin oder Juniorhelfer dabei zu sein. Voraussetzung ist
natürlich, dass es an der Schule einen Schulsanitätsdienst des
Jugendrotkreuzes gibt und sichergestellt ist, dass Interessierte
gründlich in Erster Hilfe geschult und durch eine Kooperationslehrerin
oder einen Kooperationslehrer betreut werden können.
Optimal wäre es, wenn es an der Schule eine AG Junge Sanitäter gebe, in
welcher die Schüler als erstes an die Erste Hilfe heran geführt werden.
Haben diese dann das richtige Alter erreicht, können sie einen Erste
Hilfe Lehrgang absolvieren und in die Schulsanitätsdienstgruppe
übergehen.
Wie viel Zeit nimmt der Schulsanitätsdienst in Anspruch?
Der Schulsanitätsdienst wird meistens in Form einer Arbeitsgemeinschaft
an der Schule angeboten. Regelmäßige Treffen sind also Pflicht. Die
Erste-Hilfe-Ausbildung zu Beginn findet entweder im Rahmen dieser
Treffen oder an zusätzlichen Terminen statt. Dazu kommt der - über einen
Plan geregelte - tägliche Dienst selbst. Gerade in den Schulpausen
sollte der Schulsanitätsdienst präsent, in Notfällen aber auch in der
Unterrichtsstunde erreichbar sein. Der dort verpasste Stoff muss dann
selbstständig nachgearbeitet werden.
Was muss die Schule tun?
Die Schule muss ihren Sanitätsdienst unterstützen. Sie muss einen
geeigneten Raum für die Versorgung der Verletzten sowie das notwendige
Verbandszeug bereitstellen. Außerdem sollte ein Kooperationslehrer oder
eine Kooperationslehrerin, der / die ebenfalls durch das Jugendrotkreuz
geschult und bei der Arbeit begleitet wird, die Betreuung der
Arbeitsgemeinschaft übernehmen.
Was hat die Schule davon?
Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter sind darin ausgebildet, Gefahren
zu vermeiden. Passiert doch etwas, sind sie sofort zur Stelle, helfen
kompetent und verringern so die Unfallfolgen. Darüber hinaus werden im
Schulsanitätsdienst Menschlichkeit, Hilfeleistung und Toleranz
trainiert, was wiederum das soziale Klima der Schule positiv
beeinflusst.
Was passiert im Notfall?
Innerhalb des Schulsanitätsdienstes gibt es feste Teams, die abwechselnd
(z.B. wöchentlich)
für den Einsatzfall eingeplant werden. Passiert tatsächlich etwas, muss
das Team, das gerade Dienst hat, über Durchsagen, Funkgeräte oder Boten
informiert werden. Es kümmert sich dann am Unfallort um die Verletzten
oder Erkrankten, veranlasst gegebenenfalls die Alarmierung des
Rettungsdienstes und leistet Erste Hilfe. Anschließend wird der Einsatz
für eventuelle Versicherungsfragen dokumentiert.
Gibt es eine Schweigepflicht?
Jede Schulsanitäterin und jeder Schulsanitäter hat über alle
Informationen die sie oder er aufgrund ihrer oder seiner Stellung und
Funktion als Schulsanitäterin oder Schulsanitäter selbst feststellt oder
erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Das schließt sowohl alle Aussagen,
die von der oder dem Betroffenen selbst geäußert werden, als auch die
Fakten und Vermutungen, die die Schulsanitäterin oder der Schulsanitäter
ohne besondere Mitteilung feststellt oder erfährt, ein.
Dazu gehören zuerst einmal alle medizinischen, krankheitsbezogenen
Fakten und Erkenntnisse, beginnend damit, dass die oder der Betroffene
überhaupt der Hilfe bedurfte. Auch die Art ihrer oder seiner Verletzung
oder Erkrankung, die Ursache oder Vorgeschichte, die Symptome und
(Verdachts-) Diagnose, durchgeführte Maßnahmen und Gefahren, das
Transportziel oder die geplante Weiterbehandlung fallen unter diesen
Punkt.
Damit aber nicht genug; denn auch alle anderen nur denkbaren Fakten und
Bewertungen, zu denen die
Schulsanitäterin/der Schulsanitäter im Rahmen der Behandlung gelangt ist
(z.B. Körperhygiene)
oder die
ihr/ihm in diesem Zusammenhang anvertraut wurden, fallen unter die
Schweigepflicht.
Zusammenfassend darf also nichts, was auch nur annähernd mit den
behandelten Personen zusammenhängt, weitergetragen werden, mit Ausnahme
natürlich die für den Rettungsdienst notwendigen Informationen.
Eine Verletzung der Schweigepflicht kann rechtliche Konsequenzen haben.
Empfehlenswert ist es, die Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter im
Rahmen ihrer Ausbildung umfassend
über ihre Schweigepflicht zu informieren und ggf. eine entsprechende
Erklärung unterschreiben zu lassen.
Anmerkung! Natürlich gibt
es Fälle, in denen ein Gespräch zu einem Unfall oder einer Erkrankung
innerhalb der Arbeitsgruppe Schulsanitätsdienst nicht nur interessant,
sondern auch notwendig ist. Aber auch in diesem Fall gilt: Namen werden
nicht genannt, selbst medizinische Informationen verlassen den Raum
nicht.
Was ist mit dem Versicherungsschutz?
Mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter in Notfällen kann auch die
Eigenschädigung der Ersthelferin/des
Ersthelfers verbunden sein, sie oder er kann also im Extremfall Schaden
an ihrer oder seiner Gesundheit nehmen. Auch Sachschäden können dabei
entstehen. Deshalb sind Ersthelferinnen oder Ersthelfer und natürlich
auch Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung gegen alle erdenklichen Personenschäden und
Sachschäden versichert, die ihnen bei der Hilfeleistung widerfahren. (GUV -I 8512
[pdf
Datei ca. 572
KB]).
Alle Schülerinnen und Schüler sind ohnehin während der schulischen
Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen durch die
gesetzliche Unfallversicherung versichert. Diesen Teilbereich der
gesetzlichen Unfallversicherung bezeichnet man als
Schülerunfallversicherung.
Darüber hinaus müssen die Schulsanitäterinnen oder Schulsanitäter dem
zuständigen
DRK-Kreisverband
rechtzeitig als freie
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemeldet werden, um zusätzlichen
Versicherungsschutz über das
DRK zu erhalten, wenn sie nicht Angehörige des Jugendrotkreuzes
sind. Dies ist besonders für außerschulische Veranstaltungen wichtig.
Welche Finanzierungsmöglichkeiten gibt es?
Unabhängig von der Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes hat der
Schulsachkostenträger die Ausgaben für die sachlichen Voraussetzungen
einer wirksamen Ersten Hilfe in Schulen zu übernehmen.
Zur Finanzierung der über die Richtlinien hinausgehenden Ergänzung durch
den Schulsanitätsdienst kann der Förderverein der Schule oder ein
Sponsor, wie zum Beispiel die örtliche Sparkasse oder eine Krankenkasse,
gewonnen werden.
Die Kosten für die Ausbildung können bei dem jeweiligen
DRK-Kreisverband erfragt werden.
Zusätzliche Informationen finden Sie in der Broschüre Eine Arbeitshilfe der AG JRK und Schule vom DRK Landesverband Thüringen.